Satzung in der Fassung vom 28.01.2024

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Laufgruppe RUNdersacker.
Er hat seinen Sitz in Randersacker und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Laufgruppe RUNdersacker e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Lauf- und Ausdauersports.
Der Satzungszweck wird, insbesondere durch die Ermöglichung eines regelmäßigen Lauftreffs sowie durch das Angebot von Lauftrainings in Form von Laufkursen verwirklicht. Ebenso sind die Organisation und Durchführung von und die Teilnahme an regionalen Volksläufen bedeutender Vereinszweck.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei auch grobes unfaires oder unsportliches bzw. vereinsschädigendes Verhalten einen Ausschlussgrund darstellen kann.
Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Soll ein Mitglied wegen Fehlverhaltens nicht sofort ausgeschlossen, sondern vorerst nur abgemahnt oder ermahnt werden, so ist dies auf Beschluss des Vorstands möglich.
Zudem endet die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens – mit dem Hinweis auf den drohenden Ausschluss – mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Weiteres regelt die Finanzordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern


§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds bestimmt der verbliebene Vorstand ein vertretungsberechtigtes Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, und Nichtmitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Über die Zulassung eines Redebeitrages von nicht stimmberechtigten Mitgliedern und Gästen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3.     Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
4.     Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
5.     Wahl der Kassenprüfer
6.     weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, an die zuletzt dem Verein bekannte Post- oder Email-Adresse aller Mitglieder einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und mit einer Frist von zwei Wochen einberufen wurde – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Sofern dem Antrag durch den Vorstand stattgegeben wird, findet die geheime Abstimmung im Zuge einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich nur auf die Richtigkeit der Rechnungsführung.
 
§ 16 Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Durchführung der Vereinszwecke erforderlich ist oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Die Mitglieder sowie andere betroffene Personen werden darüber informiert, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und welche Rechte sie in Bezug auf ihre Daten haben. Der Verein trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.